Sozialversicherungsbeiträge 2026 — Alle Beitragssätze im Überblick
Die Sozialversicherung in Deutschland umfasst die gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden in der Regel je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Hier finden Sie alle aktuellen Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen und wichtige Informationen für das Jahr 2026.
Beitragssätze 2026 — Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile
| Versicherung | Gesamt | AN-Anteil | AG-Anteil |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | 18,6% | 9,3% | 9,3% |
| Krankenversicherung | 14,6% + Zusatzbeitrag | 7,3% + Zusatzbeitrag/2 | 7,3% + Zusatzbeitrag/2 |
| Pflegeversicherung | 3,6% | 1,8% (+0,6% kinderlos) | 1,8% |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6% | 1,3% | 1,3% |
| Gesamt (ohne Zusatzbeitrag) | 39,4% | 19,7% | 19,7% |
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 voraussichtlich 2,9%. Je nach Krankenkasse kann dieser Wert abweichen.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
| Grenze | Monatlich | Jährlich |
|---|---|---|
| BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| BBG Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG) | 6.450 € | 77.400 € |
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bestimmt, ab welchem Einkommen Arbeitnehmer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln können.
Rentenversicherung (RV)
Die gesetzliche Rentenversicherung ist die wichtigste Säule der Altersvorsorge in Deutschland. Der Beitragssatz beträgt 2026 unverändert 18,6% des Bruttoeinkommens. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils 9,3%.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung liegt 2026 bei 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich). Ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für ganz Deutschland — die bisherige Unterscheidung zwischen Ost und West ist entfallen.
Die gezahlten Beiträge fließen als Entgeltpunkte in die spätere Rentenberechnung ein. Höhere Beiträge bedeuten also auch eine höhere Rente. Selbständige können sich freiwillig versichern.
Krankenversicherung (KV)
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sichert die medizinische Versorgung der Versicherten. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6%, wovon Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 7,3% tragen.
Zusätzlich erhebt jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9%. Auch dieser wird paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt (je 1,45%).
GKV vs. PKV
Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (77.400 Euro jährlich / 6.450 Euro monatlich in 2026) können in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Die PKV-Beiträge richten sich nach dem gewählten Tarif, dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand — nicht nach dem Einkommen.
Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist auf den maximalen Arbeitgeberanteil der GKV begrenzt (2026: 7,3% + halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag auf die BBG von 5.812,50 Euro).
Pflegeversicherung (PV)
Die soziale Pflegeversicherung finanziert Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Der Beitragssatz beträgt 2026 3,6%, aufgeteilt in je 1,8% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Kinderlosenzuschlag
Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen einen zusätzlichen Beitragszuschlag von 0,6%, der ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen wird. Damit steigt der AN-Anteil auf 2,4%.
Abschläge für Eltern mit mehreren Kindern
Seit Juli 2023 erhalten Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren einen Abschlag auf den Arbeitnehmeranteil:
- Ab dem 2. Kind: -0,25% (AN-Anteil: 1,55%)
- Ab dem 3. Kind: -0,50% (AN-Anteil: 1,30%)
- Ab dem 4. Kind: -0,75% (AN-Anteil: 1,05%)
- Ab dem 5. Kind und mehr: -1,00% (AN-Anteil: 0,80%)
Der Abschlag entfällt, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Arbeitslosenversicherung (AV)
Die Arbeitslosenversicherung sichert den Lebensunterhalt bei Arbeitslosigkeit und finanziert Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung. Der Beitragssatz beträgt 2026 2,6%, aufgeteilt in je 1,3% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der BBG der Rentenversicherung: 8.450 Euro monatlich. Bei Arbeitslosigkeit besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) in Höhe von 60% des letzten Nettogehalts (67% mit Kind).
Sonderregelungen: Minijob und Midijob
Für geringfügige Beschäftigungen gelten besondere Regelungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen:
Minijob (bis 556 Euro/Monat)
Bei einem Minijob zahlt der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber entrichtet pauschale Abgaben (ca. 30%), die Beiträge zur Rentenversicherung (15%), Krankenversicherung (13%) und Lohnsteuer (2%) umfassen. Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Midijob / Übergangsbereich (556,01 — 2.000 Euro/Monat)
Im Übergangsbereich (früher Gleitzone) gelten reduzierte Arbeitnehmeranteile. Die Beiträge steigen mit dem Einkommen progressiv an und erreichen bei 2.000 Euro die vollen Sätze. Für die Rentenansprüche wird dennoch das volle Bruttogehalt zugrunde gelegt.
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Häufig gestellte Fragen
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