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Einkommensteuertabelle 2026 — Steuertarif nach §32a EStG

Deutschland besteuert Einkommen progressiv: Je höher das zu versteuernde Einkommen (zvE), desto höher der Steuersatz. Der Tarif ist in fünf Zonen unterteilt — vom steuerfreien Grundfreibetrag (12.348 €) bis zur Reichensteuer (45 %). Auf dieser Seite finden Sie die aktuellen Tarifzonen, die exakte Berechnungsformel und eine vollständige Beispieltabelle für das Steuerjahr 2026.

Tarifzonen 2026

Der Einkommensteuertarif nach §32a EStG gliedert sich in fünf Tarifzonen. Der Grenzsteuersatz steigt innerhalb der Progressionszonen kontinuierlich an.

ZoneZu versteuerndes EinkommenGrenzsteuersatz
Zone 1 (Grundfreibetrag)0 – 12.348 €0 %
Zone 2 (Progressionszone I)12.349 – 17.799 €14 % – ~24 %
Zone 3 (Progressionszone II)17.800 – 69.878 €~24 % – 42 %
Zone 4 (Proportionalzone)69.879 – 277.825 €42 %
Zone 5 (Reichensteuer)ab 277.826 €45 %

Berechnungsformel nach §32a EStG 2026

Die Einkommensteuer wird nach folgender Tarifformel berechnet. Das zu versteuernde Einkommen (zvE) wird dabei auf volle Euro abgerundet.

Zone 1: zvE ≤ 12.348 → ESt = 0

Zone 2: 12.349 ≤ zvE ≤ 17.799
y = (zvE − 12.348) / 10.000
ESt = (914,51 · y + 1.400) · y

Zone 3: 17.800 ≤ zvE ≤ 69.878
z = (zvE − 17.799) / 10.000
ESt = (181,19 · z + 2.397) · z + 1.025,38

Zone 4: 69.879 ≤ zvE ≤ 277.825
ESt = 0,42 · zvE − 10.637,32

Zone 5: zvE > 277.825
ESt = 0,45 · zvE − 18.971,07

Steuertabelle 2026 — Beispielrechnungen (Grundtabelle)

Die folgende Tabelle zeigt die Einkommensteuer nach der Grundtabelle 2026 für ausgewählte Einkommenshöhen. Alle Werte sind exakt nach der obigen Formel berechnet.

Zu verst. EinkommenEinkommensteuerDurchschnittssteuersatzGrenzsteuersatz
12.00000,0 %0 %
15.0004352,9 %18,9 %
20.0001.5617,8 %24,8 %
30.0004.21914,1 %28,4 %
40.0007.24018,1 %32,0 %
50.00010.62221,2 %35,6 %
60.00014.36723,9 %39,3 %
70.00018.76226,8 %42,0 %
100.00031.36231,4 %42,0 %
150.00052.36234,9 %42,0 %
300.000116.02838,7 %45,0 %

Hinweis: Die Werte gelten für die Grundtabelle (Einzelveranlagung). Bei Zusammenveranlagung (Splittingtabelle) wird das gemeinsame Einkommen halbiert, die Steuer berechnet und dann verdoppelt.

Grundfreibetrag 2026

Der Grundfreibetrag sichert das steuerliche Existenzminimum und beträgt 2026 genau 12.348 Euro. Einkommen bis zu dieser Höhe bleibt komplett steuerfrei. Erst ab dem ersten Euro darüber beginnt der Eingangssteuersatz von 14 %. Der Grundfreibetrag wird jährlich angepasst, um die Inflation und steigende Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Für zusammenveranlagte Ehepaare verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.696 Euro.

Solidaritätszuschlag 2026

Seit 2021 fällt der Solidaritätszuschlag für die meisten Steuerzahler weg. Er wird nur noch erhoben, wenn die Einkommensteuer eine bestimmte Freigrenze überschreitet. Für 2026 gilt:

  • Freigrenze: ca. 19.950 € Einkommensteuer (Einzelveranlagung) bzw. ca. 39.900 € (Zusammenveranlagung)
  • Milderungszone: Oberhalb der Freigrenze steigt der Soli schrittweise an (max. 11,9 % des Differenzbetrags zur Freigrenze)
  • Voller Satz: 5,5 % der Einkommensteuer — greift erst bei deutlich höheren Einkommen

Im Ergebnis zahlen Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen bis ca. 75.000 € (Steuerklasse I) in der Regel keinen Solidaritätszuschlag mehr.

Kirchensteuer 2026

Wer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, zahlt zusätzlich zur Einkommensteuer die Kirchensteuer. Der Satz richtet sich nach dem Bundesland:

  • 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg
  • 9 % der Einkommensteuer in allen übrigen Bundesländern

Die Kirchensteuer wird als Zuschlag auf die festgesetzte Einkommensteuer berechnet. Bei einem zvE von 50.000 € und einer ESt von 10.622 € beträgt die Kirchensteuer z. B. 849,76 € (8 %) bzw. 955,98 € (9 %).

Splittingtabelle vs. Grundtabelle

In Deutschland gibt es zwei Einkommensteuertabellen:

  • Grundtabelle: Gilt für Alleinstehende (Einzelveranlagung). Die Steuer wird direkt aus dem zu versteuernden Einkommen berechnet.
  • Splittingtabelle: Gilt für zusammenveranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Das gemeinsame zvE wird halbiert, die Steuer nach der Grundtabelle berechnet und das Ergebnis verdoppelt (Splittingverfahren nach §32a Abs. 5 EStG).

Das Ehegattensplitting lohnt sich besonders, wenn die Einkommen der Partner stark unterschiedlich hoch sind. Bei gleich hohen Einkommen ergibt das Splitting denselben Betrag wie die Grundtabelle.

Weiterführende Rechner

Häufig gestellte Fragen zur Einkommensteuertabelle